Vier Namen, eine Frage. Wer in der Schweiz online kassiert, tut es mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen dieser Dienste, und in der Datenschutzerklärung steht davon meistens nichts.

Der Grund ist immer derselbe: Diese Dienste laufen im Hintergrund. Sie hinterlassen keine Spur im Seitencode, solange die Kasse nicht offen ist, und ein Scanner findet sie deshalb nicht. In meiner Erhebung über 206 Schweizer KMU-Websites (August 2026) tauchte kein einziger Zahlungsdienst in der Liste der erkannten Dienste auf. Das heisst nicht, dass keiner läuft. Es heisst, dass man sie nicht sehen kann. Dasselbe gilt für Payrexx und für TWINT.

Steht dein Zahlungsdienst mit Namen in der Erklärung?
Was im Seitencode steht, lese ich aus. Die Kasse ergänzt du im Fragebogen. Ich lese aus, welche Dienste auf deiner Seite laufen, und halte sie gegen das, was in deiner Erklärung steht. Rund 5 Sekunden, kostenlos, ohne Anmeldung.

Was alle vier gemeinsam haben

Sie bearbeiten die Daten, die dein Geschäft ausmachen: Name, Kontaktangaben, Betrag, Zahlungsmittel, Zeitpunkt, dazu technische Angaben für die Betrugserkennung. Sie sitzen in der Schweiz, die Auslandbekanntgabe entfällt also. Und sie ziehen je nach Zahlungsmittel weitere Stellen bei, etwa Kartennetze oder Anbieter des Rechnungskaufs.

Die Angaben, geprüft

Alle vier Firmierungen stammen aus dem Handelsregister oder dem Impressum des Unternehmens und liegen mit Quelle und Prüfdatum vor.

Datatrans

Datatrans AG, Kreuzbühlstrasse 26, 8008 Zürich, Schweiz (UID CHE-100.847.043)

Wallee

Wallee AG, Winterthur, Schweiz

Saferpay

Worldline Schweiz AG, Hardturmstrasse 201, 8005 Zürich, Schweiz (UID CHE-105.855.222)

PostFinance Checkout

PostFinance AG, Mingerstrasse 20, 3030 Bern, Schweiz (UID CHE-114.583.749)

„Unser Zahlungsdienstleister“ ist keine dieser Angaben. Es ist der Sammelbegriff, mit dem ein Leser nichts anfangen kann, und er ist in Erklärungen der Normalfall. Woran eine Erklärung sonst noch ungenau wird, steht in Datenschutzerklärung aktualisieren.

Schweizer Sitz heisst nicht: nichts zu deklarieren

Bei einem Anbieter mit Sitz in der Schweiz entfällt die Auslandbekanntgabe nach Art. 19 Abs. 4 revDSG. Das ist der angenehme Teil, und er wird regelmässig zu weit gedacht. Die Informationspflicht nach Art. 19 revDSG bleibt vollständig bestehen: Wer die Daten bekommt, wozu und welche es sind, muss trotzdem dastehen.

So kann der Abschnitt aussehen

Zahlungsabwicklung
Zahlungen wickeln wir über die Datatrans AG, Kreuzbühlstrasse 26, 8008 Zürich, Schweiz, ab. Bearbeitet werden Name, Kontaktangaben, Betrag, gewähltes Zahlungsmittel sowie technische Daten zur Betrugserkennung. Zweck ist die Abwicklung des Vertrags und die Verhinderung von Missbrauch. Die Bearbeitung erfolgt in der Schweiz. Je nach Zahlungsmittel werden weitere Zahlungsdienstleister beigezogen. Die Kartendaten werden direkt beim Zahlungsdienst erfasst und gelangen nicht zu uns.

Den letzten Satz schreiben die wenigsten, und er ist der beruhigendste des ganzen Abschnitts.

Die Aufbewahrung, die du konkret benennen kannst

Zahlungsbelege sind Geschäftsbücher im Sinn von Art. 958f OR und unterliegen der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht. Nutze die Zahl. Eine Frist mit Rechtsgrundlage wirkt in einer Erklärung mehr als drei Sätze im Konjunktiv.

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