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Jemand will wissen, welche Daten du über ihn hast

Kein Grund zur Sorge. Gib das Datum der Anfrage und deine Angaben ein, dann entsteht die Antwort mit den Punkten, die das Gesetz nennt.

Deine Angaben
Wie schreibst du?
Hast du Daten über diese Person?
Welche?
Liegen Daten bei einem Anbieter im Ausland? Etwa bei Microsoft 365 oder Google Workspace für E-Mails: dann ja.
Deine Antwort
[Firma oder Name]
[Adresse]
[E-Mail]

Guten Tag [Name]

Vielen Dank für Ihre Anfrage vom [Datum]. Gerne gebe ich Ihnen nach Art. 25 des Datenschutzgesetzes Auskunft über die Personendaten, die ich über Sie bearbeite.

1. Verantwortlich
[Firma oder Name], [Adresse], [E-Mail]

2. Welche Daten ich über Sie bearbeite
- Kontaktdaten und Nachrichten: Name, E-Mail-Adresse, allenfalls Telefonnummer, und der Inhalt Ihrer Nachrichten an mich
Eine Kopie dieser Daten liegt diesem Schreiben bei.

3. Wozu
- Kontaktdaten und Nachrichten: Beantwortung Ihrer Anfragen

4. Wie lange ich die Daten aufbewahre
- Kontaktdaten und Nachrichten: solange es für die Bearbeitung Ihrer Anfrage nötig ist

5. Woher die Daten stammen
Die Daten habe ich direkt von Ihnen erhalten.

6. Wer die Daten erhält
mein Webhoster und mein E-Mail-Anbieter, die die Daten in meinem Auftrag speichern. [Gehen Daten ins Ausland? Dann Staat und Grundlage nennen.]

7. Automatisierte Entscheidungen
Ich treffe keine Entscheidungen über Sie, die ausschliesslich automatisiert erfolgen.

Möchten Sie, dass ich Daten berichtige oder lösche, genügt eine kurze Nachricht an [E-Mail].

Freundliche Grüsse
[Name]

Füll die Stellen in [eckigen Klammern] aus und leg die Daten selbst bei, etwa als Auszug oder Kopie. Der Text ist eine Vorlage, keine Rechtsberatung.

Was in der Antwort steht, gehört auch in die Datenschutzerklärung

Welche Daten, wozu, wie lange und an wen: Das muss deine Seite schon vorher offenlegen, für alle Besucher. Ein paar einfache Fragen, mit Anleitung zum Einfügen und Impressum dazu. CHF 39 einmalig, kein Abo.

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So gehst du vor

  1. Prüfen, wer fragt. Du musst angemessen sicherstellen, dass die Anfrage wirklich von der Person kommt (Art. 16 Abs. 5 DSV). Kommt sie von der E-Mail-Adresse, die du von ihr kennst, reicht das meist. Im Zweifel bittest du um eine Ausweiskopie; Foto und Ausweisnummer dürfen geschwärzt sein, Name und Geburtsdatum nicht.
  2. Innert 30 Tagen antworten (Art. 25 Abs. 7 DSG, Art. 18 DSV). Geht es nicht, teilst du innert dieser Frist mit, bis wann du antwortest.
  3. Kostenlos. Nur bei unverhältnismässigem Aufwand darfst du eine Beteiligung von höchstens CHF 300 verlangen, und das musst du vorher ankündigen (Art. 19 DSV).
  4. Schriftlich oder elektronisch, verständlich (Art. 16 DSV). Eine E-Mail genügt.
  5. Die Punkte aus dem Gesetz nennen (Art. 25 Abs. 2 DSG): wer verantwortlich ist, welche Daten, wozu, wie lange, woher, wer sie erhält, ob sie ins Ausland gehen und ob automatisiert entschieden wird. Die Vorlage fragt diese Punkte ab; ob die Antworten auf deinen Fall passen, prüfst du selbst.

Darf ich die Auskunft verweigern?

Nur in engen Fällen (Art. 26 DSG): wenn ein Gesetz es vorsieht, etwa ein Berufsgeheimnis, wenn überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen, oder wenn die Anfrage offensichtlich unbegründet oder querulatorisch ist. Dann musst du sagen, warum du ablehnst oder einschränkst. Im Zweifel fragst du eine Fachperson.

Gut vorbereitet bist du, wenn deine Datenschutzerklärung schon sagt, welche Daten du wofür bearbeitest. Dann ist die Antwort schnell geschrieben.

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