Kurze Antwort: In der Schweiz passiert deutlich seltener etwas als viele befürchten, und wenn, dann anders als gedacht. Es gibt hier kein Abmahnwesen wie in Deutschland, also keine Kanzleien, die massenhaft Websites anschreiben und Gebühren verlangen. Wer dir mit einer Abmahnwelle Angst macht, verkauft dir etwas.

Folgenlos ist es trotzdem nicht. Nur laufen die Folgen über andere Wege.

Bevor jemand anders es merkt: was stimmt bei dir nicht?
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Weg 1: Jemand verlangt Auskunft

Das ist der mit Abstand häufigste Fall, und er kostet dich vor allem Zeit.

Jede Person kann von dir wissen wollen, welche Daten du über sie bearbeitest (Art. 25 revDSG). Du musst innert dreissig Tagen antworten, kostenlos, und zwar vollständig: welche Daten, zu welchem Zweck, wie lange, und an wen du sie weitergibst.

Wenn deine Datenschutzerklärung deine Dienste nicht kennt, hast du an dieser Stelle ein praktisches Problem. Du musst nämlich beantworten, was du selbst nicht weisst. Eine Auskunft, die nachweislich unvollständig ist, macht aus einer Anfrage schnell eine Beschwerde.

Weg 2: Eine Meldung beim EDÖB

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte kann von sich aus oder auf Meldung hin eine Untersuchung eröffnen (Art. 49 revDSG). Er kann Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen und Massnahmen anordnen, etwa dass eine Bearbeitung angepasst oder eingestellt wird.

Das kommt nicht oft vor, und meistens steht am Anfang eine konkrete Meldung: eine Kundin, die sich geärgert hat, oder ein Mitbewerber.

Weg 3: Die Strafbestimmung

Art. 60 revDSG sieht eine Busse bis 250'000 Franken vor, wenn jemand vorsätzlich falsch oder unvollständig informiert. Geht es um eine Übermittlung ins Ausland ohne gültige Grundlage, ist es Art. 61 lit. a, mit demselben Rahmen.

Drei Dinge sind daran wichtig, und alle drei werden selten dazugesagt.

Es braucht Vorsatz. Eine veraltete Erklärung, eine vergessene App, eine kopierte Vorlage: das ist Fahrlässigkeit und nicht strafbar. Die Bestimmung zielt auf jemanden, der bewusst falsch informiert.

Es braucht einen Strafantrag. Beide Bestimmungen sagen ausdrücklich „auf Antrag". Es gibt also niemanden, der von Amtes wegen loslegt: jemand muss sich aktiv beschweren und einen Antrag stellen. Ohne das passiert gar nichts.

Sie richten sich an natürliche Personen, nicht an das Unternehmen. Deine GmbH schützt dich hier also nicht, es haftet die verantwortliche Person. Eine Ausnahme gibt es: kommt eine Busse bis 50'000 Franken in Betracht und wäre es unverhältnismässig, die verantwortliche Person zu ermitteln, kann stattdessen der Betrieb verurteilt werden (Art. 64 Abs. 2 revDSG).

Weg 4: Der Vertrauensschaden

Der wird nie in Gesetzen erwähnt und ist im Alltag der wahrscheinlichste.

Deine Datenschutzerklärung ist oft die einzige Seite, auf der jemand nachschaut, bevor er dir seine Adresse und seine Zahlungsdaten gibt. Steht dort ein Text, der offensichtlich aus Deutschland kopiert ist und deine Werkzeuge nicht kennt, sagt das etwas über die Sorgfalt im ganzen Laden.

Was in der Schweiz NICHT passiert

Damit die Verhältnismässigkeit stimmt:

  • Keine automatischen Bussen. Es gibt keine Behörde, die Websites abfährt und Rechnungen schickt. Die Strafbestimmungen zur Informationspflicht und zur Sorgfalt sind Antragsdelikte: ohne Strafantrag läuft kein Verfahren.
  • Kein Abmahnwesen. Die deutsche Praxis, bei der Kanzleien mit Gebührenforderungen arbeiten, hat in der Schweiz keine Entsprechung.
  • Keine Haftung des Anbieters. Wenn du deine Erklärung von einem Werkzeug oder einer Agentur erstellen lässt, bleibst du gegenüber den betroffenen Personen und den Behörden verantwortlich.

Was das praktisch heisst

Panik ist unangebracht, Ignorieren aber auch. Der realistische Schaden ist nicht die Busse, sondern der Aufwand: eine Anfrage, die du nicht sauber beantworten kannst, und ein Dokument, von dem du selbst nicht weisst, ob es stimmt.

Der günstigste Zeitpunkt, das zu ändern, ist bevor jemand fragt.

Bevor jemand anders es merkt: was stimmt bei dir nicht?
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